Schulkonferenz

Aufgaben laut Brandenburgischem Schulgesetz: § 91 Aufgaben der Schulkonferenz

 

(1) Die Schulkonferenz berät und entscheidet im Rahmen von § 7 Abs. 1 die wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz entscheidet insbesondere über

 

1. die Grundsätze für die Zusammenarbeit von Eltern, Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und dem sonstigen pädagogischen Personal in der Schule,

 

2. die Haus- und Pausenordnung sowie die Grundsätze der Raumverteilung,

 

3. die Ausnahmen von der Fünf-Tage-Schulwoche, den täglichen

Unterrichtsbeginn und die variablen Ferientage im Einvernehmen mit dem Träger der Schülerbeförderung,

 

4. die grundsätzliche Verteilung der Mittel, über deren Verwendung die Schule selbst entscheiden kann,

 

5. die Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben,

 

6. die Durchführung außerunterrichtlicher schulischer Veranstaltungen,

 

7. die Grundsätze für die Zusammenarbeit mit außerschulischen Stellen, insbesondere im Zusammenhang mit Projekten zur Öffnung der Schule sowie zur Berufsberatung und

 

8. die Vereinbarung von Schulpartnerschaften.


(2) Die Schulkonferenz entscheidet mit Zustimmung der Mehrheit der von der Konferenz der Lehrkräfte in die Schulkonferenz entsandten Mitglieder über

  1. die Festlegung pädagogischer Ziele und Schwerpunkte oder das Schulprogramm und dessen Fortschreibung auf Vorschlag der Konferenz der Lehrkräfte,

  2. das Schulprofil,

  3. die Grundsätze für die Verteilung der schriftlichen Arbeiten und Klausuren

  4. die Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern im unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Bereich der Schule.